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Reparatur des Erstschadens ist nach erneutem Unfall zu belegen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Düsseldorf - Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen Unfall zu übernehmen, wenn der Geschädigte nicht nachweisen kann, dass ein bereits zuvor erlittener Unfallschaden fachgerecht repariert wurde. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-4 U 63/08) entschieden.

In dem Fall hatte ein Mann 2004 und 2006 an seinem Fahrzeug nach Unfällen in einem ähnlichen Bereich Schäden erlitten. Im ersten Fall war der Reparaturaufwand mit mehr als 20.000 Euro eingeschätzt worden, beim zweiten Unfall taxierte der Sachverständige die Reparaturkosten auf rund 16.000 Euro.

Der Versicherer wollte die Reparaturkosten des zweiten Unfalls nicht zahlen und unterstellte dem Versicherten, dass er die Schäden des ersten Unfalls nicht sachgerecht repariert habe und nunmehr doppelt kassieren wolle. Vor Gericht bekam die Versicherung Recht. Der Versicherte konnte nämlich nicht beweisen, dass der Unfallschaden in Höhe von 16.000 Euro wirklich auf den zweiten Unfall zurückzuführen war. Er konnte zwar einige Rechnungen von Ersatzteilen vorlegen, deren Einbau jedoch nicht belegen.

Auch ein Privatgutachten half dem Mann nicht. Nach diesem Gutachten befand sich das Auto zwar in einem sehr gepflegten Zustand, den Verbau der Ersatzteile dokumentierte das Gutachten jedoch nicht. Damit blieb der Mann auf den Kosten für den Schaden sitzen.