Rentenversicherung warnt vor Telefonbetrug
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 01.12.2015
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Die Deutsche Rentenversicherung warnt davor, dass Betrüger sich derzeit in ihrem Namen bei Rentnern melden und Geld fordern. Sie drängen die älteren Menschen am Telefon dazu, Geldbeträge auf ein fremdes Konto zu überweisen. Weigert sich der Rentner, drohen die Betrüger mit Rentenpfändungen, Kürzungen oder anderen Nachteilen.
Die Betrüger verwenden den Namen der Behörde missbräuchlich und geben sich als Mitarbeiter der Rentenversicherung aus. Teilweise erscheint mit Hilfe einer technischen Manipulation sogar auf dem Display der Opfer die Nummer der Deutschen Rentenversicherung. Möglich ist dies durch einen Trick - das sogenannte Call-ID-Spoofing.
Ältere Menschen sollten sich davon nicht verunsichern lassen und auf keinen Fall eine Überweisungen aufgrund einer telefonischen Aufforderung ins In- oder gar Ausland tätigen. Im Zweifelsfall können verunsicherte Rentner bei den wirklichen Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung nachfragen. Dies ist kostenlos unter der Servicenummer +49 800 1000 4800 möglich.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
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Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.