Rentenbeginn: Das Geld kommt nicht automatisch
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 04.02.2016
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Wer in Altersrente geht, muss die Rentenzahlung vorher beantragen. Automatisch kommt kein Geld aufs Konto. Am besten sollte drei Monate vorher beantragt werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.
Wer das nicht beantragt hat, wird spätestens im Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze über den Antrag informiert. Die Regelaltersgrenze steigt bis 2031 schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Zu den Altersrenten zählt aber auch die vorgezogene Rente mit 63 für langjährig Versicherte.
Den Antrag nehmen die Versicherungsämter der Städte und Gemeinden sowie die gesetzlichen Krankenkassen an. Mit einem Personalausweis inklusive elektronischem Identitätsnachweis oder Signaturkarte ist es auch möglich, den Antrag online unter www.deutsche-rentenversicherung.de zu stellen.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.