Reiserücktrittsversicherung muss bei Krankschreibung einspringen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 08.04.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Hildburghausen - Um nach einer Urlaubsstornierung auf die Leistungen der Reiserücktrittsversicherung zurückgreifen zu können, kommt es auf den richtigen Moment der Reiseabsage an. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hildburghausen ist der gekommen, wenn der Arzt die Reiseunfähigkeit bescheinigt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Urlauber hatte knapp zwei Monate vor Reisebeginn eine Nasenschleimhaut- sowie eine Mittelohrentzündung bekommen. Der behandelnde Arzt hielt das mit Blick auf die anstehende Reise für unproblematisch. Tatsächlich aber schleppte sich die Erkrankung weitere vier Wochen hin - erst dann stornierte der Mann.
Nach Ansicht der Rücktrittsversicherung war dies zu spät und sie wollte nur die Stornokosten tragen, die bei einer Stornierung acht Wochen vor der Reise angefallen wären. Das aber sahen die Richter ander. Bei einer harmlosen Erkrankung acht Wochen vor Urlaubsbeginn könne niemand gezwungen werden, von der Reise zurückzutreten, urteilten sie. Eine Stornierung war wirklich erst dann zumutbar und angemessen, als sich die Erkrankung offensichtlich nicht besserte.
(AZ: 21 C 5611/08)
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