Rabattvereinbarungen bei Kfz-Versicherung regelmäßig prüfen
Stand: 27.05.2014
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Berlin - Wer bei der Kfz-Versicherung von Preisnachlässen profitiert, weil er zum Beispiel als alleiniger Fahrer eines Wagens im Vertrag steht, sollte seinem Versicherer Änderungen mitteilen. Das gilt auch bei Rabatten für eine begrenzte Jahreskilometerleistung. Im Schadensfall unter abweichenden Bedingungen müssten Versicherte sonst mit einer Nachzahlung und möglicherweise mit einer Vertragsstrafe rechnen, erklärt Stephan Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Versicherungsschutz erlischt in der Regel aber nicht.
Wichtig ist, dass nicht der Eindruck der vorsätzlichen Täuschung entsteht. "Wer gegenüber seinem Versicherer angibt, im Jahr 10.000 Kilometer zu fahren, und bei einem Unfall ein paar Kilometer darüber ist, bekommt sicher keine Probleme", sagt der GDV-Sprecher. Anders liegt der Fall, wenn jemand 10.000 Kilometer fürs Jahr meldet, tatsächlich aber schon 30.000 Kilometer abgespult hat, ohne den Versicherer darüber zu informieren, und dann etwas passiert.
Ebenfalls problematisch ist, wenn beispielsweise ein Elternteil für einen Zweitwagen in der Familie als alleiniger Fahrer versichert ist, dann aber der gerade volljährig gewordene Junior den Wagen regelmäßig mitbenutzt. "Das sollte der Kfz-Versicherer unbedingt erfahren, allein schon deshalb, weil von Fahranfängern ein besonderes Unfallrisiko ausgeht, das die Versicherungsunternehmen kalkulieren müssen", so Schweda. Nutzt ab und zu mal ein Mann das Auto seiner Frau, die als Einzelfahrerin versichert ist, oder umgekehrt, sei dafür wiederum nicht gleich eine Vertragsanpassung notwendig - solange der Fahrerwechsel die Ausnahme bleibt.