Prozesskostenhilfe: Verkauf der Lebensversicherung nicht zwingend
Stand: 23.08.2010
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Berlin - Bleibt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Altersabsicherung um mehr als 15 Prozent hinter den eingezahlten Beiträgen zurück, ist die Kündigung nicht zumutbar, um mit dem Rückkaufswert einen Prozess zu finanzieren. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (AZ: 10 Ta 2433/09) entschieden.
In dem verhandelten Fall wollte ein Mann gegen seine Kündigung klagen und beantragte Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihm zunächst auch gewährt, doch dann kam heraus, dass der Betroffene über einen Lebensversicherungs-Vertrag verfügte. Er sollte den Vertrag daraufhin kündigen und die Prozesskosten selbst tragen.
Das wollte der Mann nicht auf sich sitzenlassen und klagte. Denn bei einer Kündigung würde er 3000 Euro weniger erhalten, als er in den Vertrag eingezahlt hat. Das aber sei ein Verlust von weit mehr als 17 Prozent. Das Begehren der Landeskasse sei daher unzumutbar.
Das sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ähnlich und gaben dem Mann recht. Die Verwertung des Lebensversicherungs-Vertrages sei unzumutbar. Als maximal zumutbar nannte das Gericht einen Verlust von 15 Prozent. Da diese Grenze im Fall des Klägers deutlich überschritten wurde, musste dem Mann Prozesskostenhilfe gewährt werden.