Privathaftpflicht: Gefälligkeitshandlungen sind oft mitversichert

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 06.07.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Coburg - Im Urlaub übernimmt oft ein Nachbar das Gießen der Blumen oder das Leeren des Briefkastens. Doch was geschieht, wenn der nette Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den kostbaren Teppich schüttet oder eine teure Blumenvase hinunterwirft?
Im Normalfall gilt, wie die HUK-COBURG Versicherungsgruppe mitteilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.
Soweit die rechtlichen Grundlagen. Wie sieht es aber aus, wenn der Nachbar eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat? Rein rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht. Doch etliche Versicherungen zahlen trotzdem. Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen.
Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde Wohnung zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in seiner Versicherungspolice nachlesen, ob seine Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeitshandlungen auf den Haftungsausschluss verzichtet.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Sie brauchen keine zusätzliche Reisehaftpflichtversicherung, wenn Ihre Privathaftpflicht auch für vorübergehende Auslandsaufenthalte gilt und Mietsachschäden in Hotels oder gemieteten Ferienunterkünften mit absichert. Ein Blick in Ihre Vertragsunterlagen gibt Ihnen darüber Auskunft. In aller Regel sollten Sie mit einem aktuellen Privathaftpflichttarif ausreichend versichert sein. Selbst günstige Basistarife versichern heute weltweite Auslandsaufenthalte für mindestens ein Jahr.
Sollten Sie noch keine Privathaftpflicht haben, empfehlen wir Ihnen, vor einer Reise eine Reisehaftpflicht abzuschließen – oder besser gleich eine Privathaftpflicht, denn damit sind Sie im Haftungsfall rund um die Uhr weltweit geschützt.
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Außerhalb Ihres Hauses sind folgende Rohre auf dem versicherten Grundstück durch die Wohngebäudeversicherung abgesichert:
- Wasserzuleitungsrohre
- Heizungsrohre (Warmwasser-, Wärmepumpen-, Dampf- oder Solarheizung, Klimaanlage)
Erstattet werden frostbedingte und sonstige Bruchschäden. Die Rohre müssen zur Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und Ihrer Verantwortung unterliegen.
In leistungsstarken Tarifen sind die genannten Rohre auch außerhalb des Gebäudes versichert, zum Beispiel bis zur Straßenmitte.
Für Ableitungsrohre, die sich außerhalb des Hauses auf Ihrem Grundstück oder außerhalb Ihres Grundstücks befinden, brauchen Sie ebenfalls eine zusätzliche Klausel im Vertrag, damit der Versicherer bei Schäden an den Rohren durch Bruch oder Frost zahlt.
Bedingung ist auch hier, dass Sie für die Rohre verantwortlich sind (zum Beispiel keine ausschließlich gewerblich genutzten Rohre) und diese der Entsorgung Ihres Hauses dienen.
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