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Privater Autoverkauf: Kfz-Versicherung endet nicht automatisch

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Heidelberg -  Wer sein Fahrzeug an privat verkauft, kann entgegen landläufiger Meinung weder die Kfz-Versicherung kündigen noch kann er davon ausgehen, dass der Versicherungsvertrag mit der Veräußerung des Gebrauchtwagens automatisch endet. Ganz im Gegenteil: Mit dem Verkauf gehen sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch die Kaskopolice auf den Käufer über. Hierauf weist das unabhängige Vergleichsportal Verivox hin.

Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass alle für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen und Unfallopfer entsprechend entschädigt werden. Deshalb fallen alle Rechte und Pflichten des Vertrags dem Käufer zu. So will es das Versicherungsvertragsgesetz.

„Der Käufer hat die Wahl, den Versicherungsvertrag fortzuführen, ihn innerhalb eines Monats zu kündigen oder durch die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle automatisch enden zu lassen“, erklärt Thomas Prangemeier, Geschäftsführer des unabhängigen Vergleichsportals Verivox. Für die fällige Prämie haften Käufer und Verkäufer solange gesamtschuldnerisch, bis das Fahrzeug auf den neuen Eigentümer umgemeldet und versichert ist.

Was tun bei einem Unfall vor der Ummeldung

Verursacht der Käufer nach der Fahrzeugübergabe - aber noch vor der Ummeldung - einen Unfall, kommt der Kfz-Versicherer des Verkäufers für sämtliche Haftpflicht- und Kaskoschäden auf. Verkäufer, die sich um ihren Schadenfreiheitsrabatt sorgen, können aber ganz beruhigt sein. „Der Unfallschaden wirkt sich nicht auf ihren, sondern auf den Schadenfreiheitsrabatt des Erwerbers aus. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherer über den Verkauf informiert ist“, sagt Prangemeier. „Hat der Verkäufer dies aber versäumt, kann der Versicherer im Kaskoschadensfall leistungsfrei werden. Für Haftpflichtschäden kommt der Versicherer zwar auf, doch diese gehen im Zweifel zu Lasten des Verkäufers, das heißt, seine Schadenfreiheitsklasse sinkt, die Versicherungsbeiträge steigen“, so Prangemeier weiter.

Besser auf Nummer Sicher gehen

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, meldet das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle und beim Versicherer ab und bittet den Käufer, ein Kurzzeitkennzeichen – auch Überführungskennzeichen genannt – zu besorgen. Für die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens wird eine elektronische Versicherungsbestätigung benötigt. Verkäufer sollten allerdings bedenken, dass abgemeldete Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Wegen bewegt oder abgestellt werden dürfen.

Sicher fährt der Verkäufer auch, wenn er neben dem Kaufvertrag zwei sogenannte Veräußerungsanzeigen erstellt – eine für die Zulassungsstelle und eine für die Kfz-Versicherung. Diese Anzeigen müssen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer unterschreiben. Mit der Veräußerungsanzeige endet gleichzeitig die Steuerpflicht des Verkäufers.

Ein Kaufvertrag sollte stets das Datum und die Uhrzeit der Fahrzeugübergabe enthalten. „So kann der Verkäufer glaubhaft belegen, dass ab diesem Zeitpunkt der neue Besitzer für etwaige Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen verantwortlich ist“, sagt Thomas Prangemeier.