Pflegebedürftige: Teilvermögen darf bestehen bleiben
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 07.05.2015
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Koblenz - Die Pflege in Deutschland ist teuer und stellt für viele Betroffene eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Dennoch darf ein "Notgroschen" zurückgelegt werden.
Wenn die Leistungen von Pflegeversicherung und Rente nicht ausreichen, müssen Pflegebedürftige zunächst ihr eigenes Vermögen aufbrauchen, erklärt die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Aber: Ein Teilvermögen darf für Grabpflege- und Beerdigungskosten in angemessener Höhe zurückgelegt werden. Ebenso dürfen Betroffene einen Notgroschen von derzeit 2.600 Euro behalten. Eine selbst genutzte Immobilie muss nicht veräußert werden. Dies gilt in aller Regel auch für eine Immobilie, die vom Ehepartner des Unterhaltsbedürftigen bewohnt wird.
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