Nachteilige Kundenberatung? Ergo bleibt in der Schusslinie
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 20.06.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa | dapd
Hamburg - Der Versicherungskonzern Ergo steht erneut wegen zweifelhafter Praktiken in der Kritik. Wie die "Financial Times Deutschland" (Montagausgabe) berichtet, haben Vertreter der einstigen Ergo-Tochter Victoria systematisch und "auf Anweisung von oben" Kunden mit beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen 2009 geraten, ihre Verträge zu kündigen.
Das ausbezahlte Geld hätten sie dann in spezielle Unfallversicherungen stecken sollen. Dabei sei ihnen nach Informationen der Zeitung häufig verschwiegen worden, dass sie mit der Lebensversicherung in vielen Fällen auch Steuervorteile sowie eine Zinsgarantie von bis zu vier Prozent aufgegeben hätten.
Lars Gaschke vom Verbraucherzentrale Bundesverband sagte der Zeitung, dies sei ein "unglaublicher Vorgang, bei dem es nur um Abschlussprovisionen ging". Ergo bestreitet dem Blatt zufolge, dass es sich um eine systematische Aktion gehandelt habe.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
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- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.