Nach der Hochzeit Versicherungsschutz neu sortieren
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 02.06.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Henstedt-Ulzburg - Hochzeitspaare sollte nicht vergessen, ihren Versicherungsschutz anzupassen. Immerhin haben sie spätestens mit der Hochzeit zumeist einen gemeinsamen Hausstand und müssen sich um Sicherheit und Absicherung kümmern, worauf der Bund der Versicherten hinweist.
Beispielsweise hatten beide Ehegatten vor dem Gang zum Altar jeweils eine Privathaftpflichtversicherung. Doch künftig genügt ein Vertrag und eine der Policen kann gekündigt werden. Ein solches Sonderkündigungsrecht gilt auch für die Rechtsschutzversicherung, falls zwei Policen bestehen. Regulär kündigen müssen junge Eheleute eine Hausratversicherung, wenn beide jeweils über einen eigenen Vertrag verfügen.
Wichtig für die Hochzeitsreise ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung. Denn falls mal was passiert, übernimmt diese jene Kosten, die die gesetzliche Krankenkasse oder zum Teil auch die private Krankenversicherung nicht übernehmen.
Aber es gibt noch eine Reihe anderer Vorkehrungen am schon bestehenden Policenordner. Nimmt die Braut den Namen des Bräutigams an, müssen alle Versicherungen auf diesen Namen geändert werden. Bei Lebensversicherungen sollte bei Bedarf die Bezugsberechtigung für den Todesfall umgeschrieben werden.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.