Nach dem Unfall: versicherungsrechtliche Wartepflicht einhalten
Stand: 15.02.2011
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Saarbrücken - Um den Versicherungsschutz zu wahren, muss ein Autofahrer auf jeden Fall vorerst am Unfallort bleiben. Wer nach einem Unfall eigenmächtig den Ort des Geschehens verlässt, verliert seinen Versicherungsschutz auch dann, wenn keine strafrechtlich relevante Unfallflucht vorliegt. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor.
Unabhängig von den Vorgaben des Strafgesetzbuches bestehe in der Regel für jeden Autofahrer eine sogenannte versicherungsrechtliche Wartepflicht. Werde sie verletzt, müsse die Versicherung nicht leisten, hieß es.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegen einen Autofahrer statt, der bei einem Einparkversuch einen anderen Wagen touchiert hatte. Er hatte danach weder auf den Geschädigten noch auf die Polizei gewartet. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte zwar den Schaden, forderte aber von dem Autofahrer die Erstattung des Betrages.
Das Gericht sah die Forderung als berechtigt an. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Aufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, sei eine elementare und jedem Autofahrer bekannte Pflicht, hieß es.
(Az.: 13 S 75/10)