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Nach BGH-Urteil: Geld vom Versicherer zurückfordern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamburg - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln zu Kosten beim Ausstieg aus Lebens- und Rentenversicherungen für nichtig erklärt. Betroffene sollten nun zu viel gezahltes Geld zurückfordern. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale Hamburg.

Wer vorzeitig eine solche Versicherung gekündigt hat, sollte sich nun an den Versicherer wenden seine Ansprüche anmelden. Dazu rät die Verbraucherzentrale Hamburg nach dem BGH-Urteil vom Mittwoch (Az. IV ZR 201/10). Das Gericht hatte einige gängige Vertragsklauseln zu Rückkauffristen, Stornoabzug und der Verrechnung von Abschlusskosten für unwirksam erklärt.

Das Urteil betreffe alle Kunden, die vorzeitig aus einem Vertrag ausgestiegen sind, der nach 2001 abgeschlossen wurde, sagte Verbraucherschützerin Edda Castelló am Donnerstag. So gut wie alle Versicherer hätten die unwirksamen Klauseln benutzt. Die Regelungen zu Abschlusskosten wurden ab 2008 zwar geändert, die unwirksamen Klauseln zum Stornoabzug könnten aber heute noch in Verträgen stehen.

"Kunden sollten jetzt einen Musterbrief an ihren Versicherer schicken", riet Castelló. "Dabei kommt es auf eine Woche nicht an." Den Brief gibt es auf der Webseite der Verbraucherzentrale Hamburg, die das Muster noch an das aktuelle Urteil anpassen will. Betroffene könnten aber auch die alte Version benutzen.

Durch die Bedingungen in Kapitalleben- und privaten Rentenversicherungen hatten Betroffene, die vorzeitig aus ihrem Vertrag ausgestiegen waren, teils herbe Verluste gemacht. Darin liege eine unzulässige Benachteiligung des Kunden, entschied nun der BGH. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen entsprechende Klauseln geklagt. Sie rechnet damit, dass die Versicherer pro Vertrag rund 500 Euro zurückzahlen müssen und geht von 3,2 Millionen Vertragskündigungen pro Jahr seit 2001 aus.

Wie hoch die Ansprüche der Versicherten im Einzelfall sind, lasse sich nur schwer sagen, sagte Castelló. "Das hängt etwa davon ab, wie viel ich als Kunde eingezahlt habe und wann ich aus dem Vertrag ausgestiegen bin." Oft sei zudem die Höhe des Stornoabzugs gar nicht bekannt gewesen. "Versicherungskunden sollten den Musterbrief aber erst einmal blind abschicken." Im Zweifelsfall stehe am Schluss eine genaue Vertragsprüfung an.