Lieber früher gegen Berufsunfähigkeit versichert
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 19.08.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Erfurt - Wer jung und gesund ist, bekommt leicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie zum Start ins Arbeitsleben oder früher abzuschließen, ist auch besonders ratsam. Denn Berufseinsteiger haben keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Darauf weist die Verbraucherzentrale Thüringen hin. Eine private Versicherung kann dann beim Verlust der Arbeitskraft vor dem finanziellen Ruin schützen. Im Falle der Berufsunfähigkeit erhalten Versicherte monatlich eine in ihrem Vertrag festgelegte Rente. Die Absicherung gilt mit Vertragsabschluss.
Entscheidend für die Höhe des Beitrages sind neben dem Beruf und der vereinbarten Rentenhöhe auch das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand. Deshalb hat ein früher Vertragsabschluss einen Vorteil: Je jünger und gesünder der Versicherte ist, desto geringer sind die Beiträge. Die Versicherung greift, wenn die Berufsunfähigkeit von einem Arzt bestätigt wurde. Die Verbraucherschützer raten dazu, eine weltweit gültige Versicherung abzuschließen, falls der Student oder Auszubildende später im Ausland arbeitet. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, sich nachzuversichern, falls sich der Bedarf ändert.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.