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Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung beachten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Elsmhorn - Wer vorhat, in die private Krankenversicherung zu wechseln, sollte bedenken, keinen Anspruch auf die Teilhabe an einem festgelegten System zu haben. Vielmehr muss der Vertragsinhalt individuell vereinbart werden. Dabei gilt grundsätzlich, dass bei einer privaten Krankenpolice allein versichert ist, was im Vertrag steht.

Beispielsweise wird Krankentagegeld nicht "einfach so" gezahlt. Es muss im Vertrag separat vereinbart werden. Natürlich kostet der individuelle Schutz mehr, je besser er ist. Wer als Selbstständiger frühzeitig - etwa ab dem 15. Krankheitstag - Leistungen erhalten möchte, zahlt mehr als ein Arbeitnehmer, dem das Krankentagegeld ab dem 43. Tag reicht, weil bis dahin der Arbeitgeber zahlt.

Die privaten Versicherer zahlen zudem nicht für alle Behandlungen unbegrenzt. Vor allem für psychotherapeutische Behandlungen ist in manchen - oft vor allem günstigen - Tarifen gar keine Erstattung vorgesehen. Andere Tarife beschränken Erstattungen auf 20 bis 50 Sitzungen, die in den meisten Fällen zuvor auch noch genehmigt werden müssen.

Ebenfalls häufig eingeschränkt sind Reha-Leistungen. Bei der Auswahl des Vertrages sollte darauf geachtet werden, welche Rehabilitationsmaßnahmen in welchem Umfang erstattet werden. Vorsicht auch bei Verträgen, die eine Erstattung bei bestimmten Erkrankungen nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung vorsehen - hier sind Versicherte bei Therapiemaßnahmen vom guten Willen des Versicherers abhängig.

Vor allem Familien können nach einem Wechsel in die private Krankenversicherung schlechter gestellt sein. Denn die privaten Versicherer bieten Individualverträge an. Dadurch sind viele Familienleistungen nicht versichert. Beispielsweise gibt es keine kostenlose Familienversicherung bei der privaten Versicherung. Auch viele andere, in der gesetzlichen Kasse selbstverständliche Leistungen, gehen durch den Wechsel verloren. So bekommen Eltern kranker Kinder in der privaten Kasse kein Kinderkrankentagegeld.

Zudem übernehmen die Versicherer in aller Regel auch nicht die Kosten einer Haushaltshilfe, wenn der Versicherte im Krankenhaus oder zur Kur ist und zu Hause ein Kind unter zwölf Jahren zu versorgen ist.

Gerade günstige Lockgebote sehen ferner vor, dass die freie Arztwahl - eigentlich einer der Gründe für die private Krankenversicherung - eingeschränkt ist. Denn das Hausarzt- oder Primärarztprinzip sieht vor, dass die Erstbehandlung des Versicherten bei Krankheit generell durch einen Hausarzt oder praktischen Arzt zu erfolgen hat. Wer sich nicht daran hält, bekommt nur eine reduzierte Erstattung der Kosten und muss - je nach Tarif - bis zu 25 Prozent der Kosten gegebenenfalls selbst tragen.