Lebensversicherung vor Jahreswechsel abschließen kann sich lohnen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 20.11.2013
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Heilbronn - Bei der Wahl einer Risikolebensversicherung kann es sich auszahlen, sich noch vor dem Jahreswechsel zu entscheiden. Wer noch zum 1. Dezember einen Vertrag abschließt, spart unter Umständen Geld.
Denn bei einigen Anbietern werden Kunden nicht am tatsächlichen Geburtstag, sondern versicherungstechnisch bedingt schon am 1. Januar als ein Jahr älter eingestuft. Dadurch müssen Kunden, die zum Beispiel im Mai oder September Geburtstag haben, bereits ab Januar höhere Beiträge bezahlen, erklärt die Interessenvereinigung Geld und Verbraucher (GVI) in Heilbronn.
Wer zum letztmöglichen Eintrittstermin vor dem Jahreswechsel, dem 1. Dezember, eine Versicherung abschließt, könne durch das niedrigere Eintrittsalter je nach Anbieter bis zu zwei Jahresbeiträge sparen, erklärt GVI-Präsident Siegfried Karle.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.