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Lebensversicherung: Versicherungsschein zählt für Bezugsrecht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Dortmund - Sehen die Bedingungen einer Lebensversicherung vor, dass im Todesfall die Leistung an den Inhaber des Versicherungsscheins gezahlt wird, muss der Versicherer nur dann dessen Legitimation überprüfen, wenn offensichtlich ein Grund besteht. Das hat das Landgericht Dortmund (AZ: 2 O 469/08) entschieden.

In dem verhandelten Fall war ursprünglich der Sohn der Versicherten als Bezugsberechtiger im Versicherungsschein genannt. Die Versicherte änderte die Bezugsberechtigung jedoch wenige Wochen vor ihrem Tod zugunsten ihrer Tochter. Die ließ sich nach dem Tod die Versicherungssumme auszahlen, nachdem sie die Sterbeurkunde und den Versicherungsschein vorgelegt hatte.

Kurz darauf behauptete der Sohn, seine Schwester habe das Schreiben an die Versicherung verfasst, mit dem die Änderung der Bezugsberechtigung verlangt wurde. Das aber ließ die Versicherung nicht gelten. Sie müsse an denjenigen zahlen, der den Versicherungsschein vorlegt - und das war in diesem Fall die Schwester. Das sah das Gericht genauso. Die Versicherung muss die Versicherungssumme nur einmal an den Inhaber des Versicherungsscheines auszahlen und wird damit leistungsfrei.

Ferner gab es auch keinen Grund für die Versicherung, Zweifel an der Bezugsberechtigung der Tochter zu hegen.