Lebensversicherung: 2017 sinkt der Garantiezins weiter
Stand: 07.09.2016
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Berlin - Der Garantiezins für Lebensversicherungen wurde in den vergangenen Jahren immer weiter gesenkt. Und auch 2017 soll er weiter fallen. Wichtige Fragen und Antworten:
Wie hoch wird der Garantiezins ab Januar 2017 sein?
Der Garantiezins wird nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums von aktuell 1,25 Prozent auf 0,9 Prozent fallen. "Beim Garantiezins handelt es sich um den Zinssatz, den Versicherungsunternehmen ihren Kunden maximal auf den Sparanteil im Beitrag zusagen dürfen", erläutert Hasso Suliak vom GDV. Versicherer verpflichten sich mit dem Garantiezins, die Gelder ihrer Kunden besonders sicher anzulegen.
Welche Policen sind vom sinkenden Garantiezins betroffen?
"Gesenkt wird der Garantiezins bei klassischen Versicherungen, also Verträgen mit garantierter Verzinsung", sagt Katharina Henrich von der Stiftung Warentest in Berlin. Das sind neben Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen etwa die sogenannten Riester- und Rürup-Policen. Bei der betrieblichen Altersversorgung sind auch Direktversicherungen sowie einige Pensionskassen-Verträge betroffen.
Was bedeutet der sinkende Garantiezins für Bestandskunden?
"Sie sind davon nicht betroffen", erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Erst für Policen, die ab dem 1. Januar 2017 neu abgeschlossen werden, fällt die garantierte Leistung für Kunden niedriger aus. Das heißt: Bestandskunden bekommen den garantierten Zinssatz, der ihnen bei Vertragsabschluss zugesagt wurde. "Viele Altverträge sind aus heutiger Sicht deswegen geradezu attraktiv", betont Henrich.
Allerdings wird das Sinken der nicht garantierten Überschussverzinsung unter dem Strich auch die Rendite der Bestandskunden schmälern. Henrich verweist darauf, dass es auch Betriebsrenten gibt, die sich nicht an die Vorgaben des Finanzministeriums halten müssen. Hier können Bestandskunden höhere garantierte Zusagen gemacht werden, aber auch niedrigere.
Was gilt grundsätzlich bei einem vorzeitigen Vertragsausstieg?
"Grundsätzlich gefährdet jede vorzeitige Kündigung die ursprünglich geplante Altersabsicherung", erklärt Suliak. Nach seinen Angaben sind ältere Verträge oft derart gut verzinst, dass ein Ausstieg wohlüberlegt sein sollte. Für diejenigen, die sich aktuell in einem finanziellen Engpass befinden, gibt es Alternativen zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags oder zum Verkauf der Lebensversicherung. "Das sind etwa Beitragsfreistellung oder Stundung oder die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen", so Suliak. Verbraucher sollten sich von ihrem Versicherer beraten lassen.
Kann man seine Lebensversicherung verkaufen?
Ja, es gibt Unternehmen, die sich unter bestimmten Voraussetzungen als Käufer anbieten. "Bei Ankauf der Kapitalpolice wird der Vertrag von dem Käufer weitergeführt", erläutert Boss. Das jeweilige Unternehmen übernimmt also die laufende Prämienzahlung. Der Verkäufer erhält einen Rückkaufswert, der in aller Regel um einige Prozente höher ist als beim Versicherer. Der Todesfallschutz bleibt in einem gewissen Umfang erhalten. An die Erben wird die Leistung im Todesfall gezahlt, wobei alle bis dahin angefallenen Kosten wie laufende Beiträge für die Police und der Kaufpreis abgezogen werden. Die Ablaufleistung des Vertrags fließt am Ende der Laufzeit an das Unternehmen, das die Police erworben hat.
Worauf ist dabei zu achten?
Unter den Firmen, die Lebensversicherungen ankaufen, tummeln sich jede Menge schwarze Schafe. "Beim Verbraucher sollten die Alarmglocken schrillen, wenn Firmen völlig unrealistische Angebote unterbreiten", sagt Suliak. Das ist etwa der Fall, wenn Firmen versprechen, sie würden das Doppelte des Rückkaufswertes für die Police bezahlen. "Gewarnt sein sollte der Kunde auch, wenn man ihm sagt, dass der Kaufpreis anschließend in Raten ausgezahlt werde", so Suliak. Interessierte sollten laut Boss nur Anbieter wählen, die Mitglied im Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen sind.
Und wie wird eine Lebensversicherung "beliehen"?
Dabei nimmt der Verbraucher auf seine Lebensversicherung ein sogenanntes Policendarlehen auf. "Das ist eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung", erläutert Suliak. Das Darlehen darf nicht höher sein wie der Rückkaufswert der Versicherung.
Verbraucher haben hierauf allerdings keinen Rechtsanspruch. Der Darlehensnehmer muss das Policendarlehen verzinsen, aber nicht unbedingt vor Vertragsablauf tilgen. Später wird es mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. "Wer den ursprünglichen Versicherungsschutz wiederherstellen möchte, kann das Darlehen natürlich auch zurückzahlen", betont Suliak.