Längere Bearbeitungzeit für Kfz-Haftpflichtschäden ist legitim
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 04.08.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
München - Bei der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens nach einem Autounfall sind bis zu vierwöchige Wartezeiten rechtens. Diese Verzögerung sei zwar ärgerlich, aber nicht zu beanstanden. Das teilt der ADAC in München mit und verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (AZ.: 3 W 15/10).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bearbeitung von Autounfällen um ein Massengeschäft handle, bei dem der Bearbeitungszeitraum von der personellen Besetzung bei der Versicherung und der Zahl der zu bearbeitenden Fälle abhängen kann.
Eine vierwöchige Bearbeitungszeit müsse der kfz-Versicherung deshalb eingeräumt werden. Der ADAC mahnt zur Geduld und rät, sich vor einer möglichen Klage von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn werde zu früh geklagt, könne der Geschädigte auf den Verfahrenskosten sitzenbleiben.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
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Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.