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Kündigung der Kfz-Police: Wo Stolpersteine lauern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Heidelberg - Auch im kommenden Jahr wird es für Autofahrer teurer: Aktuelle Marktprognosen erwarten Preissteigerungen bei der Kfz-Versicherung von bis zu 7,6 Prozent. Wer dennoch günstiger fahren will, sollte sich den 30. November rot im Kalender markieren. Bis dahin können Wechselwillige regulär ihre alte Kfz-Police kündigen. Was es dabei zu beachten gibt und wo Stolpersteine lauern, erklärt das unabhängige Vergleichsportal Verivox.

Eingangsdatum ist entscheidend

„Das Versicherungsjahr endet für die meisten Versicherten am 31. Dezember. Da die Kündigung mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Vertrages beim Versicherer eingehen muss, ist der Stichtag der 30.11.“, erklärt Ingo Weber, Geschäftsführer und Chief Financial Officer bei Verivox. „Doch aufgepasst: Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum“, warnt Weber.

Zwischen dem günstigsten und dem teuersten Anbieter liegen oft mehrere Hundert Euro. „Deshalb lohnt sich ein Preisvergleich im Internet. Durch einen Versicherungswechsel können Autofahrer rund 500 Euro einsparen“, so Weber.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, kündigt seine alte Police am besten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. So kann der Versicherte jederzeit problemlos nachweisen, dass die Kündigung fristgerecht eingegangen ist. Alternativ kann sie auch persönlich in einer Geschäftsstelle des Versicherers abgegeben werden. Verbraucher sollten jedoch nicht vergessen, sich den Empfang des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen zu lassen.

Das gehört ins Kündigungsschreiben

Grundsätzlich kann die Kündigung ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Sie muss aber immer schriftlich erfolgen und die Unterschrift des Versicherungsnehmers tragen. Zudem gehören sowohl die Angabe der Versicherungsnummer und des Kfz-Kennzeichens ins Schreiben als auch eine Information darüber, von welcher Versicherung man sich trennen möchte. „Bei der Kfz-Haftpflicht und der Kasko handelt es sich um selbstständige Verträge, die einzeln gekündigt werden können, auch wenn sie zusammen abgeschlossen wurden“, informiert Weber.

Neuer Versicherer übernimmt Schadenfreiheitsklasse

In der Kaskoversicherung gilt: Erst wenn ein neuer Vertrag in trockenen Tüchern ist, sollte die alte Police gekündigt werden. Der Grund: Versicherer können sich ihre Kunden aussuchen und dürfen Anträge auch ablehnen. In der Kfz-Haftpflicht geht das nicht. Kfz-Haftpflichtversicherer unterliegen einem gesetzlichen Annahmezwang, d.h. sie müssen jedem Versicherungsschutz einräumen.

Beim Wechsel der Kfz-Versicherung übernimmt der neue Anbieter die bisher „erfahrene“ Schadenfreiheitsklasse. Schadenfreie Jahre gehen nicht verloren.