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Krankenkassen müssen nur das medizinisch Notwenige zahlen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Düsseldorf - Privatversicherte, die auf ein Sauerstoffgerät angewiesen sind, haben keinen Anspruch auf ein weiteres Reisegerät. Das hat das Landgericht Düsseldorf (AZ: 23 S 41/09) entschieden. In dem Fall hatte der Mann ein Sauerstoffgerät bekommen, dessen mobile Einheit ihn allerdings nur für maximal acht Stunden versorgte. Dann musste das Gerät wieder aufgetankt werden. Daher wollte der Mann von seiner Kasse ein weiteres Gerät bezahlt bekommen, mit dem er auch länger als acht Stunden versorgt werden konnte.

Die Versicherung hielt die Anschaffung jedoch nicht für medizinisch notwendig und wollte die Kosten nicht tragen. Dem schlossen sich die Richter an. Auch das Argument des Mannes, mit einem solchen Gerät wieder arbeiten zu können, ließen die Richter nicht gelten. Die private Krankenversicherung sei nicht verpflichtet, dem Versicherten zu ermöglichen, seiner Arbeit nachgehen zu können. Und die Kosten für ein reisetaugliches Gerät hätten nur dann übernommen werden müssen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig gewesen wäre.