Krankenkasse: Wer abwimmelt, soll Bußgeld zahlen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 20.05.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd
Berlin - Nach dem Streit über die Aufnahme von Mitgliedern der insolventen Krankenkasse City BKK fordert das Bundesversicherungsamt nun Konsequenzen. "Ich halte es für wichtig, den Aufsichtsbehörden das Recht einzuräumen, bei Verstößen gegen Recht und Gesetz Bußgelder zu verhängen", erklärte Behördenchef Maximilian Gaßner der gegenüber "Welt" (Samstagausgabe).
Bislang fehlt jede Möglichkeit, Krankenkassen zu zwingen, Versicherte anderer Kassen aufzunehmen, obwohl dies ihre Pflicht wäre. Auch Koalitionspolitiker hatten sich jüngst für Sanktionsmechanismen ausgesprochen. Anlass waren Klagen, dass Versicherte der City BKK von anderen Kassen abgewimmelt wurden.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
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- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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