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Kosten für Brillen und Pillen über die Steuer zurückholen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Die meisten Kosten bei Krankheit zahlt die Krankenkasse. Trotzdem müssen Kassenmitglieder vieles selbst zahlen. Das lässt sich zwar steuerlich absetzen, aber erst nach einem hohen Eigenanteil. Ob das rechtens ist, soll der Bundesfinanzhof in einem Urteil klären.

Medikamente gegen den lästigen Heuschnupfen, eine teure Brille wegen der Sehschwäche und dann noch eine Zahnprothese - Gesundheit ist manchmal teuer. Doch es gibt eine gute Nachricht: Patienten können sich einen Teil des ausgegebenen Geldes von ihrem Finanzamt zurückholen.

"In der Regel werden Krankheitskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. "In seltenen Fällen können diese als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten angesetzt werden." Antworten auf wichtige Fragen:

Was gilt als Krankheitskosten?

"Krankheitskosten sind Aufwendungen, die zur Heilung oder zur Linderung einer Krankheit getragen werden müssen", erklärt Nöll.

Kosten, die entstehen, um eine Krankheit erträglicher zu machen, gehören ebenfalls dazu. Vorbeugende Krankheitskosten können hingegen nicht abgesetzt werden. Auch Behandlungen, die lediglich aus kosmetischen Erwägungen heraus vorgenommen werden, sind keine steuerlich relevanten Ausgaben.

Wann gelten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Wer seine selbst bezahlten Rezepte und Arztrechnungen beim Finanzamt einreicht, muss wissen: Der Fiskus beteiligt sich erst ab einer bestimmten Grenze. "Außergewöhnliche Belastungen liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Steuerzahler größere Aufwendungen erwachsen, als sie der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen", erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt).

Das heißt: Das Finanzamt erkennt nicht den vollen Betrag an, sondern rechnet eine sogenannte zumutbare Belastung an.

Wie hoch ist die Eigenbelastung?

Diese Grenze ist individuell und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Ein Beispiel: Einem Ehepaar mit einem Kind und Einkünften von insgesamt 50 000 Euro sind drei Prozent ihres jährlichen Einkommens zumutbar. Das heißt, Kosten bis 1500 Euro muss das Paar selbst tragen. Bei einem Alleinstehenden ohne Kinder gelten sechs Prozent als zumutbar.

"Nur Kosten, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, mindern die Steuerlast", erklärt Nöll. "Vor dem Jahresende sollte daher festgestellt werden, ob die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist." Entscheidend ist das Jahr der Bezahlung der Krankheitskosten.

Wer knapp unter der Grenze liegt, kann noch im alten Jahr eine neue Brille kaufen und den Fiskus an den Kosten beteiligen. Wer aber dieses Jahr die Belastungsgrenze nicht mehr erreichen wird, kann solche Anschaffungen ins nächste Jahr verschieben. Ob die Eigenbelastung aber bei Krankheitskosten tatsächlich getragen werden muss, beschäftigt derzeit den Bundesfinanzhof.

Wann können Krankheitskosten Betriebsausgaben sein?

Wurde eine Krankheit durch den Beruf bedingt, können die entstandenen Kosten auch Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten sein. Das kann laut BDL beispielsweise bei typischen Berufskrankheiten oder durch einen betrieblich bedingten Unfall der Fall sein. Zuletzt bestätigte der BFH 2013, dass Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit als Werbungskosten abziehbar sind, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt (Az.: VI R 37/12). Der Vorteil: "Hierbei gibt es das Kriterium der zumutbaren Eigenbelastung nicht", erklärt Nöll.

"Das heißt: Die Aufwendungen sind ab dem ersten Euro berücksichtigungsfähig."

Welche Kosten können konkret abgesetzt werden?

Steuerlich geltend machen kann ein Steuerzahler nur die Kosten, die er selbst tragen musste und nicht von einer Versicherung erstattet bekommt. Absetzbar sind zum Beispiel Zuzahlungen zu Zahnersatz, Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräten, orthopädischen Einlagen oder Schuhen sowie für Gehhilfen und Prothesen. Frei verkäufliche Medikamente, zum Beispiel Kopfschmerztabletten, sind nur dann abziehbar, wenn aus einem ärztlichen Attest hervorgeht, dass die Einnahme medizinisch notwendig ist.

Ebenfalls abgesetzt werden können die Fahrtkosten zu den Ärzten, zu Behandlungen und zur Apotheke. Dazu empfiehlt es sich, eine genaue Aufstellung anzufertigen, wann man welchen Arzt oder welche Behandlung besucht hat und welche Entfernungen zurückgelegt wurden. Werden die Strecken mit dem eigenen Wagen zurückgelegt, erkennt das Finanzamt pauschal 30 Cent je gefahrenem Kilometer an.

Kosten für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethoden, beispielsweise für eine Delfintherapie, können nach einer Entscheidung des BFH nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt wird. Aus dem muss sich die medizinische Notwendigkeit für diese Behandlungsmethode zweifelsfrei ergeben (Az.: III B 205/06).

Urteil zu Eigenbelastung erwartet

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob Steuerzahler tatsächlich erst eine zumutbare Eigenbelastung tragen müssen. Hierzu sind zwei Verfahren anhängig (Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13). Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, alle Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung anzugeben - auch, wenn die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird. Die Steuerbescheide bleiben in diesem Fall automatisch offen. Das heißt: Entscheidet der BFH zugunsten der Steuerzahler, kann das Finanzamt die Bescheide korrigieren. Ein Einspruch ist nicht mehr erforderlich.