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Kleingedrucktes zu Elementarschäden in Versicherung genau lesen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Leipzig - Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Frost - Schäden am Haus durch klassische Naturgewalten übernimmt die Hausrats- oder Wohngebäudeversicherung. Andere Elementarschäden wie Überschwemmungen, Erdrutsch oder Schäden durch viel Schnee müssen Hausbesitzer zusätzlich versichern. Doch nicht alle Gesellschaften versichern diese Schäden gleich, erläutert Kerstin Hartwig von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin.

Eine Überschwemmung kann entweder durch Hochwasser, Regen oder erhöhtes Grundwasser als Folge von Regen oder Hochwasser entstehen. Während Versicherung A zum Beispiel alle drei Fälle versichert, schließt B eine Überschwemmung durch Hochwasser aus. Hartwig rät, die Klauseln daher ganz genau zu lesen. Solche Ausnahmen stehen meist im Anschluss an die aufgezählten Versicherungsfälle unter dem Punkt "Nicht versichert sind Schäden, die...".

Nicht jeder Hausbesitzer braucht auch eine Zusatzversicherung für alle Schadensfälle: "Man muss sich überlegen "Was kommt für mich infrage?"", sagt Hartwig, die Fachanwältin für Versicherungsrecht in Leipzig ist. Denn während zu viel Schnee auf dem Dach fast überall zum Problem werden kann, kommen Überschwemmungen nur in der Nähe eines Flusses oder Gewässers vor.

Kommt es zum Unwetter, müssen die Elementarschäden umgehend detailliert dokumentiert werden. Regnet es zum Beispiel seit Tagen, und das Wasser steht im Garten, sollten Verbraucher das mit Foto und Datumsvermerk festhalten. Die Situationsaufnahme kann später helfen, wenn etwa das Hochwasser in Folge der überfüllten Kanalisation durch die Abwasserleitungen im Keller hochkommt.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, das Haus gegen jede mögliche Naturgefahr zu schützen. Wohnen Verbraucher aber nah am Fluss, und kommt es regelmäßig zu Überschwemmungen, sollten sie ihr Haus schützen, erklärt Hartwig. Sonst könne der Gutachter entscheiden, der Schaden sei "grob fahrlässig verursacht" worden. Und dann könne der Versicherer die Leistung kürzen oder sie ganz verweigern.