Kleingedrucktes bei Reiserücktrittsversicherungen beachten
Stand: 11.02.2011
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München - Bei Reiserücktrittskosten-Versicherungen empfiehlt sich vor dem Abschluss ein Blick ins Kleingedruckte. Das gilt besonders für Menschen, bei denen bereits eine Erkrankung vorliegt. Denn nicht immer deckt eine Police auch die unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ab. In einem konkreten Fall wies das Amtsgericht München deshalb die Klage eines betroffenen Touristen zurück (Az.: 163 C 2967/09). Das schreibt die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem Fall ging es um einen Versicherten mit einem Ödem am Auge. Er wurde zum Zeitpunkt seines Versicherungsabschlusses bereits mit Spritzen behandelt. Als später eine Operation am Auge notwendig wurde, sagte er eine Reise ab und wollte die Stornokosten von der Versicherung ersetzt bekommen - zu Unrecht, entschied das Gericht. Denn anders als bei anderen Versicherern galt seine Police nur für den Fall einer "unerwarteten schweren Erkrankung" - und nicht auch für die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung.