Kinder auch bei Tagesmutter gesetzlich unfallversichert
Stand: 03.07.2014
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Düsseldorf/Berlin - Kinder in Tageseinrichtungen genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt nicht nur für Kindergärten und Kitas, sondern auch für Tagesmütter, entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 1 U 461/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Allerdings brauchen die Tagesmütter eine behördliche Betreuungserlaubnis.
Der Fall: Ein Kind hatte sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht. Es erlitt schwere Verletzungen, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten. Mit der Tagesmutter bestand ein privater Vertrag, die Betreuungskosten zahlten die Eltern. Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt. Daher trug die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden. Die Tagesmutter haftete nicht.
Eltern wollen Schmerzensgeld
Die Eltern wollten jedoch Schmerzensgeld durchsetzen. Sie klagten daher gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles, da sonst ein Schmerzensgeld nicht möglich wäre. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht greife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.
Das Urteil: Das Gericht sah einen Fall der gesetzlichen Unfallversicherung, weswegen ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter ausscheide. Ob die gesetzliche Unfallversicherung greife oder nicht, bemesse sich allein daran, ob die Tagesmutter eine behördliche Erlaubnis hat. Das sei der Fall.