Kfz-Versicherungswechsel auch nach dem Stichtag möglich
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 09.12.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Halle - Der offizielle Stichtag zum Wechsel der Kfz-Versicherung ist der 30. November. Doch auch nach diesem Datum ist die Kündigung der Kfz-Police unter bestimmten Voraussetzungen möglich, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Autobesitzer, die den Versicherer wechseln wollen, sollten in ihrem Versicherungsvertrag nachschauen, ob die Vertragslaufzeit tatsächlich mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Sei das nicht der Fall, dürften sie bis einen Monat vor Ende ihres individuellen Versicherungsjahres kündigen. Gelte der Vertrag beispielsweise seit dem 1. August 2011, könnten Versicherungsnehmer grundsätzlich zum 30. Juli 2012 kündigen.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Versicherte, wenn der Anbieter die Prämie erhöht, ohne gleichzeitig die Leistungen zu erweitern. Gleiches gelte im Schadensfall, oder wenn er ein anderes Fahrzeug zulasse, so die Verbraucherschützer. Allerdings müsse er dabei einen nahtlosen Versicherungsübergang nachweisen können. Pkw-Besitzer sollten sich aber nicht allein vom Preis leiten lassen. Oft schrumpfe bei günstigeren Tarifen auch der Versicherungsumfang.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
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- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.