Kfz-Versicherungsschutz durch gefälschten Kaufvertrag gefährdet
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 20.07.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Dortmund - Wer einen Fahrzeug unter dubiosen Umständen mit einem gefälschten Kaufvertrag erwirbt, der geht bei einem späteren Diebstahl eventuell leer aus. Denn die eigene Versicherung muss für den Schaden nicht zahlen, wie das Landgericht Dortmund (AZ: 22 O 124/08) entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen Luxuswagen in Holland gekauft, der ihm fünf Jahre später gestohlen wurde. Die Kfz-Versicherung stellte bei der Bearbeitung des Falles fest, dass der eingereichte Kaufvertrag eine Fälschung war. Der Versicherte räumte ein, den dubiosen Vertrag erst Monate nach dem Kauf bekommen zu haben - und zwar per Post.
Das mochte das Gericht nicht so recht glauben, zumal der Mann auch das Sparbuch nicht mehr finden konnte, von dem er angeblich das Geld abgehoben hatte, um den Wagen zu bezahlen. Durch diese Mauschelei war die Versicherung leistungsfrei, weil das Gericht in dem Verhalten des Mannes eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung sah.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Sie brauchen keine zusätzliche Reisehaftpflichtversicherung, wenn Ihre Privathaftpflicht auch für vorübergehende Auslandsaufenthalte gilt und Mietsachschäden in Hotels oder gemieteten Ferienunterkünften mit absichert. Ein Blick in Ihre Vertragsunterlagen gibt Ihnen darüber Auskunft. In aller Regel sollten Sie mit einem aktuellen Privathaftpflichttarif ausreichend versichert sein. Selbst günstige Basistarife versichern heute weltweite Auslandsaufenthalte für mindestens ein Jahr.
Sollten Sie noch keine Privathaftpflicht haben, empfehlen wir Ihnen, vor einer Reise eine Reisehaftpflicht abzuschließen – oder besser gleich eine Privathaftpflicht, denn damit sind Sie im Haftungsfall rund um die Uhr weltweit geschützt.
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Kündigen Sie Ihre Kfz-Versicherung entweder mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende oder nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht. Dann ist eine Kündigung auch unterjährig möglich. Aber auch hier gilt eine Frist von vier Wochen.