Kfz-Versicherungsschutz durch gefälschten Kaufvertrag gefährdet
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 20.07.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Dortmund - Wer einen Fahrzeug unter dubiosen Umständen mit einem gefälschten Kaufvertrag erwirbt, der geht bei einem späteren Diebstahl eventuell leer aus. Denn die eigene Versicherung muss für den Schaden nicht zahlen, wie das Landgericht Dortmund (AZ: 22 O 124/08) entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen Luxuswagen in Holland gekauft, der ihm fünf Jahre später gestohlen wurde. Die Kfz-Versicherung stellte bei der Bearbeitung des Falles fest, dass der eingereichte Kaufvertrag eine Fälschung war. Der Versicherte räumte ein, den dubiosen Vertrag erst Monate nach dem Kauf bekommen zu haben - und zwar per Post.
Das mochte das Gericht nicht so recht glauben, zumal der Mann auch das Sparbuch nicht mehr finden konnte, von dem er angeblich das Geld abgehoben hatte, um den Wagen zu bezahlen. Durch diese Mauschelei war die Versicherung leistungsfrei, weil das Gericht in dem Verhalten des Mannes eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung sah.
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Mehr rund um Versicherungen
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.