Kfz-Versicherung: Unfallzeugen wahrheitsgemäß benennen
Stand: 27.09.2010
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München - Nach einem Unfall ist der Versicherungsnehmer in der Pflicht, alle ihm bekannten Zeugen wahrheitsgemäß anzugeben. Tut er dies nicht, riskiert er seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, wie der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) in München mitteilte. Insbesondere wenn der Unfall nicht polizeilich aufgenommen wird, klären Haftpflichtversicherungen die Schuldfrage anhand von Zeugenaussagen, so der KS-Sprecher Thomas Achelis.
Nach KS-Angaben neigen Autofahrer im Schriftverkehr mit ihren Versicherern dazu, Zeugen nicht zu nennen - vor allem bei Zweifeln darüber, ob diese im eigenen Sinn aussagen würden. Versicherungsrechtlich bedeute das jedoch eine "Verletzung der Aufklärungsobliegenheit": "In einem solchen Fall kann die Versicherung Sie in Regress nehmen, sollte sie dem Unfallgegner etwas bezahlt haben", sagte Achelis. Auch wenn der Versicherte meint, ein vorhandener Zeuge könne keinen Beitrag zur Aufklärung des Unfallhergangs leisten, werde dann im Extremfall nicht gezahlt.