Kfz-Versicherung: Schlüsselverlust sofort melden
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 21.03.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Hamburg - Wer seinen Autoschlüssel verliert, sollte schnellstmöglich seine Kasko-Versicherung darüber informieren. Auch eine Meldung bei der Polizei sei in solchen Fällen sinnvoll, schreibt die Zeitschrift "Auto Bild".
Hinweise auf das dazugehörige Auto wie ein Aufkleber mit dem Kennzeichen haben am Schlüssel generell nichts verloren: Erstens ist das eine zu große Hilfe für Kriminelle, zweitens kann die Versicherung das als grobe Fahrlässigkeit einstufen und im Zweifelsfall die Zahlung verweigern.
Einen neuen Schlüssel kann die Vertragswerkstatt beim Hersteller des Autos bestellen, benötigt wird dafür die Schlüsselnummer oder die Fahrgestellnummer aus dem Fahrzeugschein. Beim Abholen sollten Autofahrer Ausweis, Fahrzeugschein und - wenn vorhanden - ihre Zweitschlüssel mitbringen. Der darin eingebaute Transponder für die Wegfahrsperre wird dann gemeinsam mit dem neuen Schlüssel auf das Auto eingestellt. Mit dem verlorenen Schlüssel lässt sich das Auto danach nicht mehr starten.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.