Kfz-Versicherung: Preis für Ersatzfahrzeug muss angemessen sein
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 16.05.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Koblenz/Berlin - Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat unter Umständen Anspruch auf einen Mietwagen. Allzu teuer darf das Ersatzfahrzeug jedoch nicht sein. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 12 U 221/10) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht. Der Geschädigte müsse verschiedene Mietwagenangebote vergleichen. Die Versicherung des Unfallgegners könne die Übernahme unangemessen hoher Kosten zurückweisen.
In dem Fall hatte die Klägerin nach einem Unfall ein Auto für mehr als 3.000 Euro gemietet. Die Versicherung ersetzte aber nur einen Teil der Kosten: Bei anderen Mietwagenanbietern sei der Preis mit rund 900 Euro deutlich niedriger gewesen. Das Gericht gab der Versicherung Recht und lehnte den Hinweis der Klägerin auf einen Mietpreisspiegel ab: Dieser reiche als Beweis für die Verhältnismäßigkeit der Kosten nicht aus.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.