Kfz-Versicherung: Fahrzeugverleih kann Prämie verteuern
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 01.03.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Der Verleih des eigenen Fahrzeugs kann bei einem Unfall den Versicherungsbeitrag verteuern. Manche Versicherungstarife seien deutlich günstiger, weil im Vertrag beispielsweise nur Personen über 25 Jahre als Fahrer zugelassen sind, erklärt Katrin Rüter vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. "Baut jetzt ein 19-Jähriger, der sich den Wagen geliehen hat, einen Unfall, kann der Versicherer die Differenz, um die die Prämie durch die Altersbegrenzung vergünstigt war, vom Halter fordern." Die Leistungen des Versicherers blieben aber gewährleistet.
Für einen Fahrzeughalter, der sein Auto privat verleiht, greife bei einem Unfall grundsätzlich die Haftpflichtversicherung, erläutert Rüter. "Als Verleiher nehme ich allerdings in Kauf, dass mein Schadenfreiheitsrabatt verloren geht." Der Versicherungsbeitrag wird dann ebenfalls teurer. "So deutlich ist die Verteuerung durch Veränderungen im Rabatt aber nicht."
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
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Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.