Kfz-Versicherer muss Rechnungszugang nachweisen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 10.02.2016
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Stuttgart/Berlin - Wer eine Kfz-Vollkasko abgeschlossen hat, ist bei einem Unfall geschützt. Doch was, wenn die erste Prämie für die Vollkasko noch nicht bezahlt wurde? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart beschäftigt (Az.: 7 U 78/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Im konkreten Fall forderte ein Kunde nach einem Verkehrsunfall von seiner Vollkasko Leistungen. Der Versicherer weigerte sich und trat sogar vom Vertrag zurück. Mit der Begründung, der Kunde habe die Erstprämie des Vertrags noch nicht gezahlt. Dagegen klagte der Mann.
Zu Recht, entschieden die Richter. Der Versicherer könne nur wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn zum Zeitpunkt des Unfalles die Erstprämie fällig gewesen wäre. Der Kläger behauptet aber vor Gericht, er habe keine Rechnung erhalten und deshalb nicht gezahlt.
Nach Auffassung der Richter liegt die Beweispflicht in einem solchen Fall beim Versicherer. Er muss den Zugang der Rechnung nachweisen - etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein. Kann er dies nicht, gilt der Versicherungsschutz.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Sie brauchen keine zusätzliche Reisehaftpflichtversicherung, wenn Ihre Privathaftpflicht auch für vorübergehende Auslandsaufenthalte gilt und Mietsachschäden in Hotels oder gemieteten Ferienunterkünften mit absichert. Ein Blick in Ihre Vertragsunterlagen gibt Ihnen darüber Auskunft. In aller Regel sollten Sie mit einem aktuellen Privathaftpflichttarif ausreichend versichert sein. Selbst günstige Basistarife versichern heute weltweite Auslandsaufenthalte für mindestens ein Jahr.
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