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Kfz-Versicherer muss Frist zur Zahlung der Erstprämie setzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Dortmund - Grundsätzlich gilt: Wer die Erstprämie der Kfz-Versicherung nicht rechtzeitig zahlt, darf im Schadensfall nicht davon ausgehen, dass die Assekuranz für den Schaden aufkommt. Allerdings gibt es Ausnahmen.

So gilt das nach einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund nur dann, wenn der Versicherer klar und deutlich darauf hingewiesen hat, dass eine Nichtzahlung der Prämie den Versicherungsschutz ausschließt. Unterbleibt eine entsprechende Belehrung, muss die Versicherung auch dann eintreten, wenn die Prämie nicht rechtzeitig bezahlt wurde.

In dem Fall wurde es dem Versicherer zum Verhängnis, dass kein Termin festgelegt worden war, bis zu der die Erstprämie gezahlt werden musste, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. In dem Schreiben war lediglich davon die Rede, dass die Prämie rechtzeitig gezahlt werden müsse. Damit musste die Versicherung den entstandenen Schaden regulieren.

(Aktenzeichen: LG Dortmund 2 O 130/11)