Kfz-Versicherer kann Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 26.02.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Berlin – Kfz-Versicherungen dürfen ihre Leistungen kürzen, wenn der Versicherte den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig mit verschuldet hat. Darauf macht das Verbrauchermagazin "Finanztest" aufmerksam. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag habe Musterquoten für die Regulierung häufiger Fälle vorgelegt. Wenn man als Autobesitzer die volle Leistung seiner Assekuranz auch in Fällen grober Fahrlässigkeit wünsche, gebe es bei zahlreichen Kaskoversicherungen entsprechende Tarife.
Versicherer dürfen laut "Finanztest" ihre Leistungen um 50 Prozent kürzen, wenn eine rote Ampel missachtet wurde. Bei überfahrenem Stoppschild darf die Versicherung 25 Prozent abziehen. Bei Fahrten unter Alkohol werde je nach Promillezahl entschieden. Zwischen 0,3 und 0,5 Promille gebe es keine allgemein gültige Quote. Für 0,5 bis 1,1 Promille dürften die Versicher 50 Prozent abziehen, und ab 1,1 Promille müssten sie gar nichts zahlen. Bei Drogen betrage die Kürzung zwischen 50 und 100 Prozent. 75 Prozent würden einbehalten, wenn bei einem Diebstahl der Schlüssel im Zündschloss steckt. Bei einem leichtfertigen Umgang mit dem Autoschlüssel betrage die Minderzahlung 25 Prozent.
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Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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