Kein Fahrverbot bei defektem Tacho
Stand: 26.08.2016
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Lüdinghausen - Temposünder, deren Tacho nachweislich falsch geht, können unter Umständen ihren Führerschein behalten. Denn sie begehen keinen groben Pflichtenverstoß. Das geht aus einem Urteil (Az.: 19 OWi Js 2669/15-258/15) des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor, auf das der ADAC hinweist.
Eine Radarkontrolle erwischte einen Mann, der mit seinem Auto innerorts 32 km/h zu schnell fuhr. Darauf folgte ein Bußgeldbescheid und ein Fahrverbot. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Nachweislich wich sein Tacho um 22 km/h nach unten von der tatsächlichen Geschwindigkeit ab.
Die Sache ging vor Gericht, das dem Autofahrer teilweise Recht gab. Nach Ansicht der Richter habe der Beschuldigte zwar erkennen können, schneller als die erlaubten 50 km/h zu fahren. Denn auch der defekte Tacho muss ihm rund 60 km/h angezeigt haben. Daher habe der Mann eine Geldbuße zu zahlen. Allerdings sei ein grober Pflichtenverstoß nicht anzunehmen. Der Tacho habe dem Fahrer zur Orientierung gedient. Da man im Allgemeinen von einer korrekten Anzeige ausgehen dürfe, habe sich der Mann darauf verlassen und so keinen groben Pflichtenverstoß begangen. Vom Fahrverbot wurde abgesehen.