Kein Einkommen: Krankentagegeldversicherung erlischt nicht
Stand: 13.07.2010
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München/Köln/Karlsruhe - Der Schutz der Krankentagegeldversicherung erlischt nicht, weil der Versicherte vorübergehend über kein Einkommen verfügt. Das berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "recht und schaden" (Heft 5/2010) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Zwar dürfe eine Versicherung eine berufliche Tätigkeit verlangen. Das gelte jedoch nicht, wenn der Versicherte wegen eines Wechsels der Arbeit zeitweise kein Einkommen hat (Az.: IV ZR 259/08).
Der BGH hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf. Ein Rechtsanwalt hatte geklagt, weil seine Krankentagegeldversicherung nicht mehr zahlen wollte. Die Versicherung verwies darauf, der Kläger habe seine anwaltliche Tätigkeit aufgegeben. Der Versicherungszweck, einem Selbstständigen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit finanziellen Schutz zu gewähren, sei damit hinfällig. Der BGH sah die Sache anders, da der Kläger mitgeteilt habe, er suche sich ein neues Betätigungsfeld. Das OLG muss nun diesem Einwand nachgehen.