Kampfhunde dürfen nicht unverhältnismäßig besteuert werden
Stand: 23.04.2014
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Trier - Städte und Gemeinden können ihre klammen Kassen nicht auf Kosten der Halter sogenannter Kampfhunde auffüllen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor (Az.: 2 K 637/13). Demnach ist eine Hundesteuer von jährlich 1.500 Euro für gefährliche Hunde bei weitem zu hoch und daher unverhältnismäßig. Nach Auffassung der Richter ist dem Halter allenfalls eine jährliche Belastung von 900 bis 1.000 Euro zumutbar.
Das Gericht gab der Klage eines Hundehalters gegen eine Gemeinde statt. Der Kläger sollte für seinen Staffordshire-Bullterrier jährlich 1.500 Euro Hundesteuer zahlen. Für «gewöhnliche» Hunde verlangt die Gemeinde dagegen nur 60 Euro. Für die Richter des Verwaltungsgerichts Trier war diese unterschiedliche Belastung nicht nachvollziehbar.
Zwar dürfe eine Gemeinde die Haltung von Kampfhunde und Hunden anderer Rassen unterschiedlich hoch besteuern. Sie dürfe damit jedoch nicht den Zweck verfolgen, über den Griff in die Tasche der Hundehalter faktisch ein Verbot der Hundehaltung durchzusetzen. Bei solch großen Unterschieden in der steuerlichen Belastung, wie sie hier praktiziert worden sei, liege dieser Verdacht jedoch nahe.