Hausratversicherung greift im Campingurlaub nicht ohne weiteres
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 28.04.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Düsseldorf - Eine Hausratversicherung greift in der Regel auch im Urlaub. So sind mitgeführte Gegenstände zum Beispiel im Hotel im Rahmen der Außenversicherung geschützt, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Etwas anderes gilt im Campingurlaub: Für Hausrat im Wohnmobil greift die Police nicht ohne weiteres.
Hier ist häufig ein zusätzlicher Baustein nötig, um die Dinge gegen die Folgen von Einbruchdiebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm und Hagel zu schützen. Im Zelt sind mitgeführte Gegenstände meist nicht versichert. Der Grund: Zelte sind für jedermann leicht zugänglich.
Wer sichergehen will, dass sein Hausrat im Caravan oder dem Wohnwagen versichert ist, kann eine spezielle Police abschließen, erklären die Verbraucherschützer. Viele Versicherungen bieten eigene sogenannte Wohnwageninhaltversicherungen an. Hier ist der Leistungsumfang größer. Verbraucher sollten bei Ihrer Hausratversicherung vergleichen, ob der notwendige Schutz enthalten ist.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.