Hausratpolice: So wahren Verbraucher ihren Versicherungsschutz
Stand: 22.04.2010
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Hamburg - Wurde im eigenen Zuhause eingebrochen und persönliche Dinge und Wertgegenstände gestohlen, sitzt der Schock zunächst tief. Dennoch müssen Versicherte nach einem Einbruch einen kühlen Kopf bewahren und einige Verhaltensregeln beachten, um den Schutz durch die Hausratversicherung nicht zu gefährden.
Im Versicherungsvertrag aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind eine Reihe von Obliegenheiten geregelt, die im Ernstfall beachtet werden müssen. Andernfalls kann es zu Leistungskürzungen und eventuell sogar zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Mit anderen Worten - der Geschädigte bleibt gegebenenfalls trotz Hausratversicherung auf seinem Schaden - oder einem Teil davon - sitzen.
Grundsätzlich sind Versicherte nach einem Einbruchsdiebstahl verpflichtet, den Schaden unverzüglich bei der Polizei und Versicherung zu melden. Dazu ist eine Liste über die gestohlenen oder eventuell beschädigten Gegenstände anzufertigen. Doch vor allem diese Stehlgutliste sorgt immer wieder für Ärger. Zahlreiche Urteile zu diesen Listen zeigen, dass Versicherte sie so schnell wie möglich einreichen müssen. Nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 8 U 1635/09) ist das Einreichen der Liste eine spontan zu erfüllende Obliegenheit des Versicherten, die keinen Aufschub duldet. Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 9 U 193/06) urteilte, dass die Liste sehr detailliert sein muss. Erforderlich ist demnach eine Übersicht der entwendeten Gegenstände mit Angabe des Neuwertes. Zudem sollen die gestohlenen Habseligkeiten möglichst detailliert beschrieben werden.
Dabei sollte sich kein Versicherungskunde darauf verlassen, von seiner Gesellschaft an diese Abgabepflicht erinnert zu werden. Das Kölner Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass das Einreichen einer Stehlgutliste ohne ausdrückliche Aufforderung des Versicherers zu erfolgen hat.
Der erste Impuls von Opfern eines Einbruchsdiebstahls ist, das Durcheinander zu beseitigen. Bevor man aber zur Tat schreiten und klar Schiff macht, sollte man mit dem Versicherer sprechen und die Polizei einschalten. Dabei ist direkt mit der Hausratversicherung zu klären, ob der Tatort verändert werden darf. Dafür muss der Versicherer sein Einverständnis erklären. Trotzdem sollten die Einbruchsopfer vor dem Aufräumen den Tatort, mögliche Beschädigungen und die aufgebrochenen Türen oder Fenster genau dokumentieren, um bei späteren Streitigkeiten Beweise vorlegen zu können.
Eine weitere Obliegenheit des Versicherten besteht darin, Schäden so gering wie möglich zu halten. Das gilt vor allem für Folgeschäden, die sich etwa aus der Verwendung von gestohlenen Kreditkarten oder Telefonen ergeben können. Betroffene sollten die Geräte und Karten so schnell wie möglich sperren lassen, um weitere Kosten zu verhindern. Wer damit zu lange wartet, muss sich darauf einstellen, dass die Hausratversicherung solche Kosten nicht trägt.