Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Hausratpolice: So wahren Verbraucher ihren Versicherungsschutz

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Hamburg - Wurde im eigenen Zuhause eingebrochen und persönliche Dinge und Wertgegenstände gestohlen, sitzt der Schock zunächst tief. Dennoch müssen Versicherte nach einem Einbruch einen kühlen Kopf bewahren und einige Verhaltensregeln beachten, um den Schutz durch die Hausratversicherung nicht zu gefährden.

Im Versicherungsvertrag aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind eine Reihe von Obliegenheiten geregelt, die im Ernstfall beachtet werden müssen. Andernfalls kann es zu Leistungskürzungen und eventuell sogar zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Mit anderen Worten - der Geschädigte bleibt gegebenenfalls trotz Hausratversicherung auf seinem Schaden - oder einem Teil davon - sitzen.

Grundsätzlich sind Versicherte nach einem Einbruchsdiebstahl verpflichtet, den Schaden unverzüglich bei der Polizei und Versicherung zu melden. Dazu ist eine Liste über die gestohlenen oder eventuell beschädigten Gegenstände anzufertigen. Doch vor allem diese Stehlgutliste sorgt immer wieder für Ärger. Zahlreiche Urteile zu diesen Listen zeigen, dass Versicherte sie so schnell wie möglich einreichen müssen. Nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 8 U 1635/09) ist das Einreichen der Liste eine spontan zu erfüllende Obliegenheit des Versicherten, die keinen Aufschub duldet. Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 9 U 193/06) urteilte, dass die Liste sehr detailliert sein muss. Erforderlich ist demnach eine Übersicht der entwendeten Gegenstände mit Angabe des Neuwertes. Zudem sollen die gestohlenen Habseligkeiten möglichst detailliert beschrieben werden.

Dabei sollte sich kein Versicherungskunde darauf verlassen, von seiner Gesellschaft an diese Abgabepflicht erinnert zu werden. Das Kölner Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass das Einreichen einer Stehlgutliste ohne ausdrückliche Aufforderung des Versicherers zu erfolgen hat.

Der erste Impuls von Opfern eines Einbruchsdiebstahls ist, das Durcheinander zu beseitigen. Bevor man aber zur Tat schreiten und klar Schiff macht, sollte man mit dem Versicherer sprechen und die Polizei einschalten. Dabei ist direkt mit der Hausratversicherung zu klären, ob der Tatort verändert werden darf. Dafür muss der Versicherer sein Einverständnis erklären. Trotzdem sollten die Einbruchsopfer vor dem Aufräumen den Tatort, mögliche Beschädigungen und die aufgebrochenen Türen oder Fenster genau dokumentieren, um bei späteren Streitigkeiten Beweise vorlegen zu können.

Eine weitere Obliegenheit des Versicherten besteht darin, Schäden so gering wie möglich zu halten. Das gilt vor allem für Folgeschäden, die sich etwa aus der Verwendung von gestohlenen Kreditkarten oder Telefonen ergeben können. Betroffene sollten die Geräte und Karten so schnell wie möglich sperren lassen, um weitere Kosten zu verhindern. Wer damit zu lange wartet, muss sich darauf einstellen, dass die Hausratversicherung solche Kosten nicht trägt.