Hausratpolice: Ohne Stehlgutliste keinen Versicherungsschutz
Stand: 12.08.2010
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Karlsruhe - Wer der Polizei nach einem Einbruch nicht zeitnah eine Liste der gestohlenen Gegenstände vorlegt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "Recht und Schaden" (Heft 6/2010). Dem Richterspruch zufolge müsse die Versicherung ihren Kunden nicht extra auf diese Pflicht hinweisen. Ein Hinweis im "Kleingedruckten" der allgemeinen Versicherungsbedingungen genüge (Az.: IV ZR 28/09).
Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Das OLG hatte einer Hausratversicherung recht gegeben, die den Wert der bei einem Hauseinbruch gestohlenen Gegenstände nicht ersetzen wollte. Sie hatten es damit begründet, dass der Wohnungseigentümer der Polizei nach dem Einbruch nicht unverzüglich eine Liste der gestohlenen Gegenstände vorgelegt habe. Der Versicherte wollte von dieser Pflicht nichts gewusst haben. Unerheblich, urteilten die BGH-Richter wie zuvor ihre Kollegen vom OLG.