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Hausratpolice: Bei Einbruch sofort Polizei und Versicherung verständigen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Düsseldorf - Werden bei einem Einbruch Dinge entwendet, springt zum Glück in der Regel die Hausratversicherung ein. Allerdings haben Versicherte im Schadensfall auch Pflichten.

Eine Hausratsversicherung schließt Schäden bei einem Einbruch ein. Um möglichst zügig ihr Geld zu bekommen, müssen Einbruchsopfer allerdings ein paar Regeln beachten, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. So müssen sie den Einbruchdiebstahl unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer melden. Auch müssen sie den Schaden so gering wie möglich halten, das heißt zum Beispiel: Kreditkarten sollte man sofort sperren.

Außerdem muss für Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die gestohlenen oder beschädigten Gegenstände angefertigt werden, die sogenannte Stehlgutliste. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes anzugeben und die Beute wie Uhr, Laptop oder Fernseher detailliert zu beschreiben. Gut ist es, wenn der wertvolle Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege gut dokumentiert werden kann. Diese Unterlagen können dem Versicherer im Schadensfall vorgelegt werden.

An die Stehlgutliste denken

Wichtig zu beachten: Die Stehlgutliste muss auf jeden Fall beim Versicherer eingereicht werden - niemand kann ohne weiteres erwarten, dass er an diese Abgabepflicht erinnert wird. Wer diese Pflichten nicht erfüllt, läuft Gefahr, auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben. Denn der Versicherer kann seine Leistung dann kürzen.

Durch den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten abgesichert. Wenn die Diebe Bücher, Teppiche, Geschirr oder sogar das Futter für die Haustiere mitgenommen haben, gibt es vom Versicherer Ersatz. Mitversichert sind auch Gegenstände aus Garage oder Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, wenn sie zur Beute zählen.