Hauseigentümer sollten nicht auf Elementarschutz verzichten
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 02.02.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd
Henstedt-Ulzburg - Eigentümer, deren Haus in der Nähe eines Flusses, eines Sees oder der Küste liegt, können Überschwemmungsschäden nie ganz ausschließen. Doch Hauseigentümer, die in solchen Gefahrengebieten eine Elementarschadenversicherung abschließen möchten, werden oft enttäuscht, wie der Bund der Versicherten erklärt. Denn Versicherer lehnen die Anträge oft ab.
Wer nicht an einem Gewässer oder am Meer wohnt, sollte auf eine Elementarschadenversicherung dennoch nicht verzichten. Denn auch die Folgen eines sintflutartigen "Starkregens" bringen den Hauseigentümer in Existenznot - und bei Schäden durch Starkregen brauchen Eigentümer ebenfalls eine Elementarschadenversicherung. Mit dieser Police sind dann Schäden am Haus durch eindringenden Regen versichert. Dazu zählen etwa feuchte Wände, nachdem der Keller vollgelaufen ist. Für den Schutz des Hausrates ist eine weitere Elementarschadenversicherung erforderlich, die es speziell als Ergänzung zur Hausratversicherung gibt.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.