Gut versichert durch die Weihnachtszeit
Stand: 08.12.2011
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Frankfurt/Main - Haftpflicht-, Wohngebäude- und Hausratversicherung: Diese drei Policen hält Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten (BdV) für unverzichtbar, um gut durch die Weihnachtszeit zu kommen. "Haftpflicht, weil ich als Verursacher grade stehe für Schäden anderer - und zwar in unbegrenzter Höhe.", so Rudnik. Wohngebäudeversicherung, weil sie Schäden am eigenen Haus abdeckt. Die Hausratpolice springt für die auf dem Weihnachtsmarkt geraubte Geldbörse ein oder ersetzt Geschenke, die Einbrecher haben mitgehen lassen.
Adventskränze und Christbäume, die binnen weniger Minuten die Wohnung lichterloh in Flammen setzen, fallen unter die private Haftpflicht. Ihre Leistung hängt vom Vertrag ab. "Bei Altverträgen greift die Klausel der groben Fahrlässigkeit", erläutert Thorsten Rudnik. Als grob fahrlässig wird zum Beispiel gewertet, wenn brennende Kerzen länger unbeaufsichtigt bleiben. Teure Konsequenz: Der Versicherte bleibt auf dem Schaden sitzen.
Versicherungsleistung abhängig vom Grad des Verschuldens
Mit einem neueren Vertrag besteht die Chance auf Erstattung. Anstelle grober Fahrlässigkeit zählt das eigene Verschulden. "Je nach Grad des Verschuldens kann der Versicherer aber die Leistung kürzen", sagt Rudnik. Mal schnell in der Küche den Festtagsbraten wenden, während im Wohnzimmer die Tanne im Lichterglanz erstrahlt, dürfte weniger schwer wiegen als Adventskerzen anzuzünden und sich ins Bett zu legen. Letzteres könnte mindestens 50 Prozent Abzug bringen, schätzt der Experte. Juristisch umstritten sei, ob die Assekuranz die Zahlung ganz auf Null setzen kann.
Mietern empfiehlt Katharine Lawrence von der Verbraucherzentrale Hessen bei der Haftpflicht auf die Extraklausel "Mietsachschäden" zu achten. Sie deckt Schäden an der Wohnung ab. In der Regel wird der Vermieter diese zunächst mit Hilfe seiner Wohngebäudeversicherung beseitigen. Aber die nimmt den Verursacher in Regress. Die private Haftpflicht hilft Lawrence zufolge auch, wenn in einer für den Weihnachtsurlaub gebuchten Ferienwohnung etwas schiefgeht. Die Versicherungssumme sollte mindestens 300.000 Euro betragen.
Wohngebäudeversicherung: gut investiertes Geld
Hausbesitzer sind mit der Wohngebäudeversicherung gegen Feuerfolgen gewappnet. Sie ist keine Pflicht. Trotzdem besitzen laut BdV mehr als 95 Prozent der Eigentümer einen solchen Vertrag. Ersetzt wird alle nicht bewegliche Habe. Etwa Waschbecken, Türen, Fenster, Toiletten, das Gebäude an sich. Gegen einen höheren Beitrag kann grob fahrlässiges Verhalten mit eingebaut werden in die Police. Gut investiertes Geld, meint der BdV.
Die Feuerwehr rückt meist umsonst an. Selbst bei Fehlalarm muss der Einsatz aber selten bezahlt werden. Zugunsten der Bürger werde fast immer guter Glaube angenommen, sagt die Sprecherin des Deutschen Feuerwehrverbands, Silvia Darmstädter. Details legen die Kommunen in ihren jeweiligen Satzungen fest. Versicherungsunternehmen regeln ihre Leistungen bei Feuerwehreinsätzen im Kleingedruckten der Wohngebäudepolicen.
Hausrat kommt für Schäden durch Langfinger auf
Für entflammte Gardinen und Möbel kommt die Hausratversicherung auf. Sie leistet Wiedergutmachung bei Schäden durch "Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreitet", sagt Katharina Lawrence. Ein defektes Elektrokabel kann ebenso Auslöser sein wie ein umstürzender Weihnachtsbaum. Unter Umständen kürzt die Assekuranz ihre Leistung wegen grober Fahrlässigkeit.
Die Weihnachtszeit ist Hochzeit für Taschendiebe. Zum Schreck kommt dann meist noch ein saftiger finanzieller Schaden. Den ersetzt die Hausratversicherung. "Zumindest wenn die Tasche mit Gewalt weggerissen, geraubt wurde", erläutert Verbraucherberaterin Lawrence. Viele Verträge haben eine sogenannte Außenklausel.
Von Einbrechern gestohlene oder zerstörte Präsente fallen ebenfalls unter Hausrat. Sofern Einbruchspuren sichtbar sind und der Bestohlene beweist, dass "die Geschenke da waren". Da lohnt es, die Rechnungen aufzubewahren. Beim Fehlen von Spuren der Gewalt hat der Verbraucher in der Regel das Nachsehen. Ansonsten wird der Neuwert der weihnachtlichen Gaben vergütet.
Gehen Geschenke beim Auspacken kaputt, sprechen Versicherungen von Eigenschaden und zahlen nicht. Dies gilt für alle Personen, die die Police umfasst. Meist sind es Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und Kinder. Fällt der neue Fotoapparat einem Dritten aus der Hand, greift nach Auskunft des BdV die Haftpflicht.
Selbsthilfe ist Pflicht
Versicherungsnehmer sind bei Bränden zur Schadenverhütung und -minderung verpflichtet, ohne sich jedoch selbst in Gefahr zu bringen. Sicherheitshalber sollten Feuerlöscher, ein Eimer Wasser oder Sand griffbereit neben dem Tannenbaum stehen. Für mögliche Löschschäden kommt die Assekuranz auf. Nichts tun nach dem Motto "Ich lasse es brennen, ich bin ja versichert" sei die schlechteste Variante, so der Bund der Versicherten.