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Grillsaison: Einsatz von Spiritus muss aktiv unterbunden werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamburg - Die Grillsaison ist eröffnet und vielerorts kommt Spiritus zum Einsatz. Die Nutzung des Brandbeschleunigers ist riskant - und kann die Beteiligten den Versicherungsschutz kosten.

Denn: Wer Brandbeschleuniger verwendet und dabei jemanden verletzt, muss für den Schaden geradestehen. Und nicht nur das: Auch Beteiligte, die die Verwendung von Spiritus und Co. nicht verhindern, haften bei einem Unfall. Darauf weist der Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg hin.

Ein Hinweis reicht nicht aus

Es reicht jedoch nicht aus, einfach darauf hinzuweisen, den Brandbeschleuniger besser nicht einzusetzen. Laut Oberlandesgericht Hamm (Az.: 9 U 129/08) muss man selbst aktiv einschreiten, um die Gefahr abzuwenden. Tut man dies nicht, können alle Beteiligten haftbar gemacht werden, wenn es zu einem Grillunfall kommt.

In so einem Fall kommt Privathaftpflichtversicherung für entstandene Schäden auf. Diese springt ein, falls jemand einen anderen schuldhaft verletzt. Kann jedoch keinem der Beteiligten ein Verschulden an einem Personen- oder Sachschaden nachgewiesen werden, zahlt die Haftpflicht nicht.

Nachbarn rechtzeitig über Grillparty informieren

Mieter sollten beim Grillen darauf achten, dass Nachbarn nicht gefährdet oder belästigt werden. Wer darauf achtet, dass der Geruch und Rauch niemanden beeinträchtigt, vermeidet Streit, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund. Darüber hinaus ist es oft hilfreich, die Nachbarn rechtzeitig über die Grillparty zu informieren.

Generell sollte die Anzahl der Grillabende beschränkt werden - eine Faustregel für die zulässige Zahl gibt es aber nicht. Ein moderater Lärmpegel und Respekt vor nächtlichen Ruhezeiten helfen, die Nerven der Nachbarn zu schonen. Wichtig zu beachten: Auf Balkonen von Mehrfamilienhäusern dürfen aus Gründen des Brandschutzes nur Elektrogrills verwendet werden. Außerdem kann dort das Grillen durch die Hausordnung verboten oder beschränkt sein.