Gesetzliche Krankenversicherung: Gestaffelte Beitragsrabatte sind rechtswidrig
Stand: 22.06.2010
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Kassel - Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen von ihrer Kasse nur dann mit einer Prämienzahlung belohnt werden, wenn sie in einem Kalenderjahr keinerlei Leistungen in Anspruch genommen haben. Gestaffelte Prämien, deren Höhe von der Zahl der Arztbesuche abhängt, sind rechtswidrig, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag entschied. "Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip", erklärte das Kasseler Gericht (Az.: B 1 A 1/09 R).
Deutschlands oberste Sozialrichter wiesen mit dem Urteil eine Klage der Daimler Betriebskrankenkasse ab, die in ihrem Wahltarif auch bei bis zu zwei Verordnungen von Medikamenten oder Hilfsmitteln im Jahr noch eine Prämie zahlen wollte. Die dafür nötige Satzungsänderung hatte das Bundesversicherungsamt nicht genehmigen wollen - zu Recht, wie nun höchstrichterlich festgestellt wurde. Allein die "völlig ganzjährige Nichtanspruchnahme einschlägiger Leistungen" berechtige zur Prämienzahlung, befand der Senat. Nicht mitgezählt würden dabei lediglich Präventionsmaßnahmen sowie Leistungen zum Schutz von Schwangeren, Müttern und Kindern.
Seit April 2007 können gesetzliche Krankenkassen zusätzlich zur normalen Versicherung sogenannte Wahltarife anbieten, bei denen die Versicherten jedes Jahr einen gewissen Teil der Behandlungskosten selbst tragen müssen. Als Gegenleistung muss ihnen dann aber eine Prämie in Höhe eines Monatsbeitrags gezahlt werden, wenn sie in einem Kalenderjahr länger als drei Monate bei der Kasse versichert waren und ohne jede Leistung ausgekommen sind. Die Daimler BKK wollte die Prämie bei nur einer ärztlichen Verordnung im Jahr um 40 Euro und bei zwei Verordnungen um 80 Euro senken. Erst nach dem dritten Arztbesuch sollte es keinen solchen nachträglichen Beitragsrabatt mehr geben.