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Gekündigte Lebensversicherung - Nachschlag für Ex-Kunden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Mainz - Die Lebensversicherung war in Deutschland lange der Klassiker der Altersvorsorge. Derzeit existieren rund 90 Millionen Verträge, viele davon mit einer Laufzeit von 30 Jahren und mehr. Doch längst nicht jeder Versicherte schafft es, so lange seine Beiträge zu zahlen - folglich werden jedes Jahr rund 3,4 Millionen Verträge wieder gekündigt. "Gerät jemand in finanzielle Nöte, weil er etwa arbeitslos wird oder sich scheiden lässt, müssen häufig als erstes die Versicherungen daran glauben", sagt Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben die Unternehmen allein 2012 über 14 Milliarden Euro an Kunden ausgezahlt, die ihren Vertrag gekündigt haben. Dennoch haben viele Versicherte hohe Verluste erlitten. Der so genannte Rückkaufswert ist vor allem dann gering, wenn die Kündigung bereits kurz nach Vertragsabschluss erfolgt. Der Grund: "Die Versicherer ziehen von den Beiträgen zunächst ihre Abschlusskosten ab, dazu zählt vor allem die Provision für den Vermittler", erläutert Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Erst danach sammele sich aus den Beiträgen des Kunden ein Guthaben an. Wer vorzeitig kündige, bringe sich nicht nur um den Schlussbonus - sondern bekomme zusätzlich Stornokosten abgezogen.

"Das führte in der Vergangenheit dazu, dass Kunden, die ihren Vertrag innerhalb der ersten Jahre stornierten, nur geringe Beträge erhielten oder sogar leer ausgingen", sagt Verbraucherschützerin Castelló. Dem schob der Bundesgerichtshof (BGH) 2005 in mehreren Urteilen einen Riegel vor (Az.: IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03).

"Versicherte, die ihren Vertrag zwischen 1995 und 2001 abgeschlossen hatten, erhielten damit einen Mindestanspruch auf rund die Hälfte der eingezahlten Beiträge", sagt Theo Pischke, Experte für Altersvorsorge bei der Zeitschrift "Finanztest".

Im vergangenen Jahr befasste sich der BGH erneut mit den Klauseln eines Versicherers zu Rückkaufswert und Stornoabzug und erklärte auch diese für weitgehend unwirksam (Az.: IV ZR 201/10) - weitere Urteile folgten. "Vielen Kunden, die ihre Lebens- oder private Rentenversicherung vorzeitig gekündigt haben, steht deshalb jetzt eine Nachzahlung zu", resümiert Edda Castelló. "Je nach Vertrag kann es sich um eine zwei-, drei- oder sogar vierstellige Summe handeln." Bei beitragsfrei gestellten Policen seien die Versicherer verpflichtet, die Versicherungssumme aufzustocken.

Castelló weist jedoch darauf hin, dass Betroffene ihr Geld selbst einfordern müssen. Die Hamburger Verbraucherschützer bieten dazu im Internet einen kostenpflichtigen Musterbrief an. "Bis jetzt haben die Versicherer nach Aufforderung in rund einem Viertel der Fälle gezahlt", sagt die Versicherungsexpertin. Allerdings gelte dies nur für Verträge, die ab Sommer/Herbst 2001 abgeschlossen wurden. Auf Policen von vor 1994 habe die BGH-Rechtsprechung keine Auswirkung. Bei Verträgen von 1994 bis Mitte 2001 argumentierten die Versicherer, dass sie bereits nach den Urteilen von 2005 korrekt abgerechnet hätten.

Eine wichtige Rolle, so Edda Castelló, spiele der Zeitpunkt der Kündigung. Wurde ein Vertrag 2009 oder früher aufgelöst, beriefen sich die Anbieter darauf, dass Ansprüche auf Nachzahlung bereits verjährt seien. Grundsätzlich laufe die Frist drei Jahre - vom Ende des Jahres an gerechnet, in dem der Vertrag storniert wurde. "Hat ein Kunde allerdings in der Vergangenheit erfolglos eine Nachzahlung gefordert, verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum zwischen dem Stellen des Antrages und der Ablehnung", erklärt Theo Pischke. "Wurde die Nachzahlung nach heutigen Maßstäben zu Unrecht abgelehnt, tritt gar keine Verjährung ein." Laut Edda Castelló könnten Kunden zudem argumentieren, dass die Frist erst zu dem Zeitpunkt beginne, an dem sie von ihrem Anspruch erfahren hätten - also mit Verkündung der BGH-Urteile.

Nahezu unmöglich sei es zu erkennen, ob Rückkaufswert oder Nachzahlung korrekt berechnet seien. "Die Abrechnung des Versicherers ist in aller Regel nicht nachvollziehbar, da gar nicht aufgeschlüsselt ist, wie sich der Betrag zusammensetzt", sagt Pischke. Er rät Betroffenen, sich im Streitfall an den Versicherungsombudsmann zu wenden. "Mir sind Fälle bekannt, in denen er Versicherten zu mehr Geld verholfen hat."

Grundsätzlich gilt: Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigen will, sollte vorher die Alternativen prüfen. Dazu gehört die Beitragsfreistellung. Dabei verzinst sich der Sparanteil der Police weiter, obwohl keine Beiträge mehr fließen. Eine weitere Möglichkeit kann der Verkauf der Versicherung auf dem Zweitmarkt sein. Dort tätige Firmen versprechen Erlöse, die zum Teil deutlich über dem Rückkaufswert liegen. "Das ist allerdings nur dann ratsam, wenn es sich um einen seriösen Anbieter handelt, der tatsächlich mehr Geld bietet und dieses zudem auf einen Schlag auszahlt", rät Michael Wortberg von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.