Gefälligkeitsschäden: Handwerker haftet nur begrenzt
Stand: 23.09.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Celle - Verrichtet ein Handwerker Arbeiten im Haus aus Gefälligkeit, dann haftet er nur für Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 13/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle.
Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn der Handwerker zwar für andere Tätigkeiten im Haus bezahlt wird, aber die Arbeit, bei der es zu einem Schaden kam, aus reiner Gefälligkeit erledigt hat (Az.: 5 U 168/13).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage einer Hausfrau gegen einen Handwerker ab. Sie hatte den Handwerker damit beauftragt, auf dem Hausdach Solarmodule anzubringen. Da der Handwerker nun schon einmal im Haus war, bat sie ihn aus Gefälligkeit, ein Waschbecken in der Wohnung anzubringen. Der Handwerker tat ihr den Gefallen, verursachte dabei jedoch einen Schaden. Den wollte die Klägerin von ihm ersetzt haben.
Regelung betrifft auch Privathaftpflicht
Das OLG Celle winkte ab: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Handwerker sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich geschädigt habe. Bei jeder unentgeltlichen Arbeit werde zwischen den Betroffenen unausgesprochen vereinbart, dass sich die Haftung regelmäßig auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränke.
Diese Regelung gilt auch im privaten Bereich für Hilfe unter Freunden, beispielsweise bei einem Umzug. Mittlerweile erweitern viele private Haftpflichtversicherungen ihre Bedingungen um den Zusatzbaustein Gefälligkeitsschäden. Erst dann sind diese Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit versichert.