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Für Falschangaben braucht der Versicherte einen guten Grund

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Dortmund – Vermutet der Versicherer, dass der Antragssteller falsche Angaben gemacht haben, muss er dies nachweisen. Allerdings zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (AZ: 2 O 36/09), dass sich Versicherte in einem solchen Prozess keinesfalls zurücklehnen können, denn sie trifft eine so genannte sekundäre Darlegungslast.

Die Richter begründeten dies damit, dass es sich um Umstände handelt, die sich in der Sphäre der Antragssteller abgespielt haben. In der Folge müssen die Versicherten in nachvollziehbarer Weise plausibel darlegen, warum und wie es gegebenenfalls zu den falschen Angaben gekommen ist. Andernfalls können sie der Feststellung schwer entgehen, dass sie arglistig gehandelt haben.

In dem verhandelten Fall ging es um falsche Angaben zur Gesundheit bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.