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Frist verpasst? Kündigung der Kfz-Police nach dem Stichtag

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

München - Der offizielle Termin zur Kündigung der Kfz-Versicherung ist am 30. November verstrichen. Bis dahin konnten Autofahrer im Rahmen einer ordentlichen Kündigung die Assekuranz zum 1. Januar wechseln. Wer den Stichtag verpasst hat, kann aber mit dem sogenannten Sonderkündigungsrecht auch später noch wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht steht jedem Versicherten zu, dessen Kfz-Versicherungsprämien sich zum 1. Januar erhöhen, ohne dass sich ein Schadenfall ereignet hat. Darauf weist der ADAC hin.

Mit Erhalt der Mitteilung hat der Versicherte in so einem Fall einen zusätzlichen Monat Zeit, um sich einen billigeren oder leistungsstärkeren Anbieter zu suchen. Der ADAC weist darauf hin, dass die Beitragssteigerungen in den Mitteilungen oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind, weil die Erhöhungen von einer besseren Einstufung in der Schadenfreiheitsrabattstaffel verdeckt werden. Und ein Sonderkündigungsrecht besteht laut Automobilclub auch, wenn die Versicherung "nur" durch eine Änderung der Typ- und Regionalklassen teurer geworden ist - deshalb sollten Autofahrer genau hinschauen.

Wichtig ist, so der ADAC, dass der Kunde in der schriftlichen Kündigung klar Bezug nimmt auf die Beitragserhöhung, ansonsten kann diese nach dem 30. November abgelehnt werden. Jederzeit kündigen können Autofahrer ihre Kfz-Versicherung dagegen nach einem Schadensfall. Die Kündigung sollte der Versicherungsnehmer generell per Einschreiben/Rückschein abschicken. Kauft er ein neues Auto, kann er dieses ebenfalls jederzeit bei einem anderen Anbieter versichern.

Beim Wechsel des Versicherers sollten Verbraucher laut ADAC nicht nur auf einen günstigen Beitrag achten, sondern auch die Versicherungsleistungen vergleichen. Sonderrabatte muss der neue Versicherer nicht berücksichtigen. Möglicherweise hat auch der aktuelle Versicherer inzwischen einen neuen Tarif, der günstiger ist als der bestehende.